Gemäss §21 Abs. 4 der Verordnung über das Einwohnermeldewesen darf das Einwohneramt nach Massgabe von § 12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz wie folgt Auskunft geben:
Das Einwohneramt ist berechtigt und verpflichtet, Behörden, Amtsstellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften laufend diejenigen Daten zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Andern öffentlichen Organen und Privaten dürfen bekannt gegeben werden:
- Name, Vorname
- Adresse
- Geburtsdatum
einer Person, sowie Daten, welche die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht hat. Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den erwähnten Daten:
- Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit
- Datum und Ort des Zuzugs
- Datum und Ort des Wegzugs
einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Gebühren gemäss § 16a der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege für die Erteilung von Auskünften an Private betragen die Kosten für eine Datenschutzauskunft Fr. 10.00.
Die Adressauskunft ist schriftlich mit Interessennachweis dem Einwohneramt einzureichen. Diese wird umgehend bearbeitet und schriftlich zugestellt.
Die Gebühr von Fr. 10.00 wird, zuzüglich Fr. 5.00 Spesen, in Rechnung gestellt.
Datensperre
Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom Einwohneramt mittels schriftlichem und begründetem Gesuch verlangen, dass die Bekanntgabe bestimmter Personendaten aus dem Einwohnerregister gesperrt werden.