Einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren geht grundsätzlich das Sühnverfahren vor dem Vermittler voraus. Der Vermittler versucht, die Parteien auszusöhnen, d.h. zu schlichten bzw. die Klage ohne Weiterzug an das Gericht zu erledigen. Gelingt der Sühneversuch nicht, entscheidet der Vermittler bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.--. In den übrigen Fällen stellt der Vermittler eine Weisung aus. Mit Einreichung der Weisung beim Gericht wird die Klage rechtshängig.
Das Sühnverfahren ist erforderlich bei
- Arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
- Nachbarrechtlichen Streitigkeiten
- Erbrechtlichen Streitigkeiten
- Zivilrechtlichen Streitigkeiten
- Forderungen
Der Vermittler ist nicht zuständig bei
- Mietrechtlichen Streitigkeiten
- Familienrechtlichen Streitigkeiten
- Privatrechtlichen Baueinsprachen
- Ehrverletzungen
Das Sühnverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Ab 1. Juli 2008 ist das Vermittleramt Höfe mit Sitz in Wollerau zuständig für die Gemeinden Freienbach, Wollerau und Feusisberg. Die Vermittler, Frau Esther Betschart und Herr Peter Ziltener, sind für alle drei Gemeinden verantwortlich.
Begehren um Durchführung des Sühnverfahrens sind ab 1. Juli 2008 an das Vermittleramt Höfe, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau zu richten (Telefon: 043 888 12 52; E-Mail: info@vermittleramthoefe.ch).