Leben
Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern

Update vom 27. Juli 2026; Anhaltende Waldbrandgefahr trotz vereinzelten Niederschlägen
Die vereinzelten Niederschläge und Gewitterregen der letzten Tage und Wochen vermochten die Waldbrandgefahr nicht zu mildern. Deshalb wird die Waldbrandgefahr aktuell und über den 1. August hinaus unverändert auf Stufe 4 «grosse Gefahr» eingestuft und das geltende Feuerverbot wie auch das Feuerwerksverbot werden beibehalten.
Die derzeitige Trockenheit und die fehlenden Niederschläge führen im Kanton Schwyz und in der ganzen Schweiz zu einer erhöhten Brandgefahr. Daher hat der Kanton Schwyz am 10. Juli 2026 ein absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldnähe erlassen. Trotzdem sind einzelne Brandereignisse vorgefallen, die meist auf den unvorsichtigen Umgang mit Feuer zurückzuführen sind.
Die sehr willkommenen vereinzelten Niederschläge und Gewitterregen der letzten Tage und Wochen waren sprichwörtlich nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Sie haben zwar dazu beigetragen, dass bis jetzt davon abgesehen werden konnte, die Waldbrandgefahr auf Stufe 5 «sehr grosse Gefahr» zu erhöhen, zu einer Milderung der Trockenheit konnten sie jedoch nicht beitragen. Deshalb gilt im Kanton Schwyz weiterhin die Waldbrandgefahrenstufe 4 «grosse Gefahr». Damit sich die Situation entspannt und die Waldbrandgefahr sinkt, bräuchte es flächendeckende, ergiebige und über mehrere Tage anhaltende Niederschläge.
Keine Feuerwerke und Höhenfeuer am 1. August
Weiterhin und bis auf Widerruf ist es im ganzen Kantonsgebiet untersagt, im Wald und in Waldesnähe mit einem Abstand von 50 Metern zum Wald Feuer zu entfachen. Ungeachtet des Standorts ist das Entfachen von Feuer in unbefestigten Feuerstellen sowie die Verwendung von Einweggrills auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten. Auch auf das Entfachen der traditionellen Höhenfeuer zum 1. August muss in diesem Jahr leider verzichtet werden. Ebenfalls auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten sind das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie das Steigenlassen von Heissluftballons oder Himmelslaternen, die durch offenes Feuer angetrieben werden. Vom Verbot ausgenommen ist das organisierte 1.-August-Feuerwerk auf dem See in Brunnen. Das Feuerwerk wird von einem professionellen Veranstalter auf dem Wasser durchgeführt und verfügt über ein geprüftes Sicherheitskonzept.
Weiterhin erlaubt bleibt das Grillieren in Gärten oder auf Balkonen mit Gas- und Holzkohlegrills sowie das Entfachen von Feuern in Cheminées oder Feuerschalen, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Die Bevölkerung ist aufgerufen, diese Feuer nie unbeaufsichtigt zu lassen und Löschmaterial bereitzuhalten.
Eine gesamtschweizerische Übersicht zur Einstufung der Waldbrandgefahr ist unter www.waldbrandgefahr.ch abrufbar.
Umweltdepartement
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10. Juli 2026; Feuerverbot
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der fehlenden Niederschläge herrscht in Wäldern, in Waldnähe und auf Wiesen eine erhöhte Brandgefahr. Die ergiebigen Regenfälle von letzter Woche konnten die Trockenheit vorübergehend mildern, diese Wirkung lässt jetzt jedoch nach. Der Kanton Schwyz erlässt daher in Absprache mit den Zentralschweizer Kantonen ab Freitag, 10. Juli 2026 um 14.00 Uhr ein absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldnähe.
Die derzeitige Trockenheit führt auch im Kanton Schwyz zu einer erhöhten Waldbrandgefahr. In Absprache mit den Zentralschweizer Kantonen stuft der Kanton Schwyz die Waldbrandgefahr ebenfalls auf Stufe 4 «grosse Gefahr» ein und erlässt ab Freitag, 10. Juli 2026 um 14.00 Uhr ein Feuerverbot. Diese Massnahme wird zum Schutz des Waldes, der Bevölkerung und der Infrastruktur ergriffen.
Es ist bis auf Widerruf im ganzen Kantonsgebiet untersagt, im Wald und in Waldesnähe mit einem Abstand von 50 Metern zum Wald Feuer zu entfachen. Zudem ist das Entfachen von Feuer in unbefestigten Feuerstellen sowie die Verwendung von Einweggrills auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten – ungeachtet des Standorts. Ebenfalls auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten sind das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie das Steigenlassen von Heissluftballons oder Himmelslaternen, die durch offenes Feuer angetrieben werden.
Weiterhin erlaubt bleibt das Grillieren in Gärten oder auf Balkonen mit Gas- und Holzkohlegrills sowie das Entfachen von Feuern in Cheminées oder Feuerschalen sofern ein Mindestabstand von 50 Meter zum Wald eingehalten wird. Die Bevölkerung ist aufgerufen, diese Feuer nie unbeaufsichtigt zu lassen und Löschmaterial bereit zu halten. Verstösse gegen das Verbot werden polizeilich geahndet.
Medienmitteilung Kanton Schwyz [pdf, 66 KB]
Eine gesamtschweizerische Übersicht zur Einstufung der Waldbrandgefahr ist unter waldbrandgefahr.ch abrufbar.
Umweltdepartement