Verwaltung
Adressauskünfte und Datensperre
Gemäss § 21 EMG Kanton Schwyz darf das Einwohneramt nach Massgabe von § 12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz des Kantons Schwyz wie folgt Auskunft geben:
Das Einwohneramt ist berechtigt und verpflichtet, Behörden, Amtsstellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften laufend diejenigen Daten zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Andern öffentlichen Organen und Privaten dürfen bekannt gegeben werden:
- Name, Vorname
- Adresse
- Geburtsdatum
einer Person, sowie Daten, welche die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht hat. Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den erwähnten Daten:
- Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit
- Datum und Ort des Zuzugs
- Datum und Ort des Wegzugs
einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Die Anfrage für eine Adressauskunft ist schriftlich und mit Interessensnachweis dem Einwohneramt einzureichen.
Gemäss § 16a der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz wird für die Erteilung von Auskünften an Private eine Gebühr erhoben.
Die Gebühr von CHF 10.00 mit Porto wird in Rechnung gestellt.
Datensperre
Eine Person kann gemäss § 13 des Gesetztes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom Kanton Schwyz vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass die Bekanntgabe der Personendaten gesperrt werden.
Das Gesuch um Daten- und Auskunftssperre ist mit der Kopie eines amtlichen Ausweises dem Einwohneramt einzureichen.
Dokumente
Gesuch um Daten- und Auskunftssperre.pdf [pdf, 107 KB]