Verwaltung
Hinterlegung letztwillige Verfügungen / Ehe- und Erbverträge
Letztwillige Verfügung (Testament) und/oder Ehe- und Erbverträge
Ab 01. Januar 2013 sind im Kanton Schwyz die Einwohnerämter am Wohnsitz des Testators die Hinterlegungsstellen von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen (§ 40 EG ZBG).
Ihr Testament wird registriert und auf der Gemeinde an einem sicheren Ort aufbewahrt. Es ist eine einmalige Gebühr von CHF 40.00 zu entrichten. Im Todesfall wird das Testament dem Einzelrichter zur amtlichen Eröffnung weitergeleitet. Vermeiden Sie die Aufbewahrung in einem Banksafe: Es gibt Banken, die sich nach dem Tode einer Person weigern, den Safe ohne Vorlage einer Erbbescheinigung zu öffnen.
Ein eigenhändiges Testament muss von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ein Testament, das auf dem Computer geschrieben und bloss von Hand unterzeichnet ist, ist ungültig. Dasselbe gilt für Testamente, die Ehepaare gemeinsam aufgesetzt und unterschrieben haben.
Bitte beachten Sie: Das Testament soll keine Bestattungswünsche oder Anleitungen im Todesfall enthalten, da die Eröffnung dieser Verfügung meist erst nach Monatsfrist erfolgt.
Bei Bestattungswünschen wenden Sie sich bitte an das Bestattungsamt der Gemeinde.
Weiter Auskünfte erteilt Ihnen das Erbschaftsamt Höfe.
Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Informationen zum Vorsorgeauftrag
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