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Feuerwehrersatzabgabe

Gemäss § 38 Abs. 1 des Feuerschutz haben Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, eine anteilsmässige Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese Ersatzabgabe wird entweder mit der ordentlichen Steuerrechnung und in einzelnen Fällen mittels separater Rechnungsstellung (z.B. bei quellensteuerpflichtigen Personen oder bei einer unterjährigen Ersatzabgabenpflicht) erhoben.

Gesetzliche Grundlagen

Feuerschutzgesetz (FSG)

Feuerschutzverordnung (FSV)

Tarif Feuerwehrersatzabgabe [pdf, 28 KB]